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   VerfG Brandenburg, 15.04.2011 - VfGBbg 45/09   

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VerfG Brandenburg, 15.04.2011 - VfGBbg 45/09 (https://dejure.org/2011,15678)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15.04.2011 - VfGBbg 45/09 (https://dejure.org/2011,15678)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15. April 2011 - VfGBbg 45/09 (https://dejure.org/2011,15678)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 97 Abs 1 Verf BB, § 32 Abs 1 KomVerf BB
    Zur Bestimmung der Mindestgröße einer Fraktion in Stadtverordentenversammlungen durch Gesetz

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 97 Abs. 1; BbgKVerf, § 32 Abs. 1
    Kommunale Selbstverwaltung; Organisationshoheit; innerer Verwaltungsaufbau; Fraktion; Mindeststärke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJ 2011, 419
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91

    Gleichstellungsbeauftragte

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.04.2011 - VfGBbg 45/09
    Art. 12 LV begründet ein Recht des Einzelnen gegen den Staat, berührt aber das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nicht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 91, 228, 245).

    b) In der historischen Tradition des Grundgesetzes ist die Organisationshoheit als eigenes Element der Selbstverwaltungsgarantie allerdings nur eingeschränkt belegt (BVerfGE 91, 228, 236).

    Andererseits gehörten gewisse Organisationsbefugnisse seit jeher zum Erscheinungsbild der kommunalen Selbstverwaltung, wie insbesondere die Befugnis, Ortsstatute zu erlassen oder die innere Verwaltungsorganisation durch Verwaltungsverfügungen zu regeln (BVerfGE 91, 228, 237).

    Durch die Möglichkeit organisatorischer Rahmensetzungen soll der Gesetzgeber auch auf eine effektive Aufgabenerledigung durch die Gemeinden hinwirken können (BVerfGE 91, 228, 240f.).

    Es hat ihnen auch bei der Wahrnehmung der je einzelnen Aufgabenbereiche ein hinreichender organisatorischer Spielraum offengehalten zu werden, damit sie selbst noch auf die besonderen Anforderungen am Ort durch eigene Maßnahmen reagieren können (vgl. BVerfGE 91, 228, 241 sowie Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. März 2000 - 2 BvR 860/95 -, NVwZ 2001, 317, und Tettinger, in: Mann, Püttner (Hrsg.), Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 1, 3. Aufl. 2007, § 11 Rn 33).

    Ist dies nicht der Fall, unterliegt er einem spezifischen Rechtfertigungsbedarf für seine Normierung; die gesetzlichen Regelungen müssen dann von hinreichend gewichtigen Gründen getragen sein (BVerfGE 91, 228, 241; BVerfG, Beschluss vom 13. März 2000 - 2 BvR 860/95 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 13.03.2000 - 2 BvR 860/95

    Mangels substantiierter Begründung unzulässige Kommunalverfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.04.2011 - VfGBbg 45/09
    Es hat ihnen auch bei der Wahrnehmung der je einzelnen Aufgabenbereiche ein hinreichender organisatorischer Spielraum offengehalten zu werden, damit sie selbst noch auf die besonderen Anforderungen am Ort durch eigene Maßnahmen reagieren können (vgl. BVerfGE 91, 228, 241 sowie Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. März 2000 - 2 BvR 860/95 -, NVwZ 2001, 317, und Tettinger, in: Mann, Püttner (Hrsg.), Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 1, 3. Aufl. 2007, § 11 Rn 33).

    Ist dies nicht der Fall, unterliegt er einem spezifischen Rechtfertigungsbedarf für seine Normierung; die gesetzlichen Regelungen müssen dann von hinreichend gewichtigen Gründen getragen sein (BVerfGE 91, 228, 241; BVerfG, Beschluss vom 13. März 2000 - 2 BvR 860/95 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97

    Verwaltungsgemeinschaften

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.04.2011 - VfGBbg 45/09
    Insbesondere die Regelung der äußeren Kommunalverfassung war in der Weimarer Republik als Sache des Gesetzgebers angesehen worden, die Entscheidung über die äußeren Grundbedingungen der Gemeindeverwaltung wurde in allen Ländern stets dem Gesetzgeber zugerechnet (BVerfGE 107, 1, 13).
  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 213/03

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Zuordnung der Stadt Lieberose zum durch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.04.2011 - VfGBbg 45/09
    Die Organisationshoheit ist allerdings nicht absolut gewährleistet (LVerfGE 15, 116, 121), für sie gilt weder das Prinzip der Allzuständigkeit, nach dem die Gemeinden grundsätzlich alle Fragen ihrer Organisationshoheit selbst zu entscheiden hätten, noch das Prinzip der Eigenorganisation, wonach jede staatliche Vorgabe einer spezifischen Rechtfertigung bedürfte.
  • VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 1/93

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.04.2011 - VfGBbg 45/09
    Dies bezieht sich zwar vorrangig auf die sachlichen Aufgaben der Kommune (vgl. zu Art. 28 GG: Gern, Kommunalrecht, 3. Aufl. 2003, 3. Kapitel Rn 63), erstreckt sich aber auch auf die innere Verwaltungsorganisation (LVerfGE 2, 183, 188).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.05.1996 - 7 A 10099/96

    Fraktionsmindeststärke; Fraktion; Geschäftsordnung ; Hauptsatzung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.04.2011 - VfGBbg 45/09
    Mit der gesetzlichen Festlegung einer Mindestgröße der Fraktionen trifft der Gesetzgeber zugleich eine abschließende Regelung, die jede andere Festlegung einer Fraktionsmindestgröße durch die Gemeinde selbst ausschließt (so zu § 30 a Abs. 1 RhPfGO: zutreffend Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 7 A 10099/96 - NVwZ-RR 1997, 310; zu § 32 a GO Schl.-H.: Bracker/Dehn, Gemeindeordnung Schleswig Holstein, Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 32 a GO Anm. 2 zu Abs. 5).
  • VerfG Brandenburg, 20.01.2017 - VfGBbg 61/15

    Kommunale Selbstverwaltung; Kooperationshoheit; Organisationshoheit;

    Obgleich bei der Schaffung der Landesverfassung von einem historisch gewachsenen Erscheinungsbild der kommunalen Selbstverwaltung in Brandenburg nicht ausgegangen werden konnte, hat doch der Verfassungsgeber Brandenburg den Bestand der grundgesetzlichen Norm in der Ausbildung, die sie durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfahren hat, mit der ausdrücklich Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nachgebildeten Formulierung des Art. 97 Abs. 2 LV inhaltlich übernommen (Urteil vom 15. April 2011 - VfGBbg 45/09 -, LKV 2011, 411, 412).

    Danach gewährleistet Art. 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LV den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte (LVerfGE 2, 183, 188; Urteil vom 15. April 2011 - VfGBbg 45/09 -, a. a. O.).

    Die Organisationshoheit ist damit ein Element der Befugnis eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte und damit ein wesentlicher Bestandteil des in Art. 97 Abs. 1 LV geschützten Rechts auf kommunale Selbstverwaltung (LVerfGE 7, 74, 85; E 11, 99, 106; LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd. 13, 99, 104; Urteil vom 15. April 2011 - VfGBbg 45/09 -, a. a. O.).

    Für sie gilt weder das Prinzip der Allzuständigkeit, so dass die Gemeinden grundsätzlich alle Fragen ihrer Organisation selbst zu entscheiden hätten, noch das Prinzip der Eigenorganisation, wonach jede staatliche Vorgabe einer spezifischen Rechtfertigung bedürfte (Urteil vom 15. April 2011 - VfGBbg 45/09 -, a. a. O.; LVerfGE 15, 116, 121).

    Entsprechend ist daher zwischen Regelungen, die die äußeren Grundstrukturen und solchen, die den inneren Verwaltungsaufbau betreffen, zu unterscheiden (Urteil vom 15. April 2011 - VfGBbg 45/09 -, a. a. O.; vgl. auch Kühne, in: Frank/Langrehr (Hrsg.), Die Gemeinde, Festschrift zum 70. Geburtstag von Heiko Faber, 2007, S. 35, 46).

    Haben die Gemeinden zu geringe Entfaltungsmöglichkeiten, unterliegt er einem spezifischen Rechtfertigungsbedarf für seine Normierung; die gesetzlichen Regelungen müssen dann von hinreichend gewichtigen Gründen getragen sein (Urteil vom 15. April 2011 - VfGBbg 45/09 -, a. a. O.; BVerfGE 91, 228, 241; NVwZ 2001, 317 f).

    Damit steht die Norm im Zentrum der Willensbildung und der Ausübung der den Mitgliedsgemeinden (für die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 GKGBbg die auf die Fraktionen anwendbaren Vorschriften der Kommunalverfassung Anwendung finden) zustehenden Entscheidungsrechte (zu diesen Kriterien der Einordnung einer Bestimmung in die Vorgaben zur inneren gemeindlichen Organisation s. Urteil vom 15. April 2011 - VfGBbg 45/09 -, LKV 2011, 411, 412).

    Der Gesetzgeber bedarf der Rechtfertigung, wenn er eine Vorgabe eigenständig selbst und abschließend trifft, statt diese den Kommunen in eigener Verantwortung zu überlassen; hierbei ist zu berücksichtigen, ob die angegriffene Norm inhaltlich eine Vorgängernorm ersetzt und aus welchen Gründen dies geschieht (Urteil vom 15. April 2011 - VfGBbg 45/09 -, LKV 2011, 411, 413).

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